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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 184/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 92 Abs. 2 | |
JGG § 85 Abs. 5 | |
JGG § 85 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2003
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 64 Ls 64 Js 1141/98 - 64 (459/98) Amtsgericht Essen Az.: 31 AR 16/03 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 24 VRJs 137/2003 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 16. Februar 1999 obliegt dem Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen.
Gründe:
Die durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen verhängte Jugendstrafe wird, nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde, seit 27. Mai 2003 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollzogen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht; der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. Senatsbeschluß vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03).
Ende der Entscheidung
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