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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 2 AR 187/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 12 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
hier:
wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Zossen zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Antrag ist zulässig (KK-Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 12 Rdn. 10).
Er ist jedoch unbegründet. Die Übertragung einer Strafsache nach § 12 Abs. 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe die Übertragung gebieten (Pfeiffer aaO Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 12 Rdn. 12; BGH, wistra 1998, 307). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in Betracht kommenden Zeugen wohnen nicht im Bezirk des Amtsgerichts Zossen, sondern ganz überwiegend in Berlin oder sind dort beruflich tätig. Das Amtsgericht Tiergarten ist überdies bereits seit dem Jahr 2000 mit der Sache befaßt und hat gegen die Mitangeklagten am 22. Oktober 2001 verhandelt und diese abgeurteilt. Demgegenüber ist der Wohnort der Angeklagten im Bezirk des Amtsgerichts Zossen nicht sehr weit von dem Gerichtsort in Berlin-Tiergarten entfernt, so daß es bei der grundsätzlich durch § 12 Abs. 1 StPO vorgegebenen Zuständigkeit verbleiben muß."
Ende der Entscheidung
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