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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 2 AR 187/99
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 7 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung
Az.: 2 Ds (463/99) Amtsgericht Hagenow Az.: 119 a-275/99 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Hagenow vom 27.5./19.7.1999 wird aufgehoben. Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Amtsgericht - Jugendgericht - Hagenow.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 1999 ausgeführt hat:
"Die Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung der Sache obliegt weiterhin dem Amtsgericht Hagenow - Jugendgericht. Denn die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG können den Akten nicht entnommen werden. An keiner Stelle des Ermittlungsvorgangs findet sich ein Hinweis darauf oder gar eine Feststellung darüber, wann der Angeklagte seinen Aufenthalt gewechselt hat. Die zwingende Voraussetzung jener Vorschrift - Wechsel des Aufenthalts nach Anklageerhebung - ist demgemäß bisher nicht festgestellt. Daß die Anklage am Standort der Bundeswehreinheit des Angeklagten in Hagenow nicht mehr zugestellt werden konnte, ist angesichts des zwischen Anklageerhebung (Bl. 68 d.A.: 8. Dezember 1998) und Zustellungsversuch an diesem früheren Aufenthaltsort (Bl. 74 d.A.: 26. Januar 1999) verstrichenen Zeitraums ohne Aussagekraft über einen Aufenthaltswechsel vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Rückfragen bei der Bundeswehr sind unterblieben.
Die Unklarheit über den Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts in Hamburg hindert auch an einer - grundsätzlich auch im Jugendstrafverfahren möglichen - Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO. Denn wegen dieser Ungewißheit muß offenbleiben, ob in Hamburg der Gerichtsstand nach § 8 Abs. 1 StPO gegeben ist. Der Gerichtsstand des § 7 Abs. 1 StPO scheidet für Hamburg ohnehin aus."
Ende der Entscheidung
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