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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 AR 188/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO §§ 453 ff.
StGB § 57 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 300/00 2 AR 188/00

vom

25. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Az.: 101 Js 10902/99 VRs, 909 Js 4209/96 VRs, 804 Js 47782/97 VRs Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 15 StVK 627/00 Landgericht Osnabrück Az.: 16 StVK 613, 614, 623 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten sind durch mehrere Urteile Freiheitsstrafen verhängt worden. Mit Schreiben vom 24. August 2000 (Eingang am 25. August 2000) hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Landgericht Osnabrück - Strafvollstreckungskammer - um eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB ersucht, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht befürwortet wurde. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke. Am 28. August 2000 wurde er über die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt, wo er am 31. August 2000 zugeführt wurde.

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten sich über die Zuständigkeit für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Denn für die nach §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück, in deren Bezirk diese Strafanstalt liegt, mit der Sache befaßt wurde. Denn "befaßt" wird das Gericht mit einer Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können (vgl. u.a. BGHSt 26, 187 ff.; Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98, vom 24. November 1998 - 2 ARs 487/98 und vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). Daher war jedenfalls mit Eingang des Antrages der Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB am 25. August 2000 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit der Sache befaßt (vgl. u.a. BGHSt 26, 214 ff.).

Die - danach - erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Lingen-Damaschke in die Justizvollzugsanstalt Uelzen ändert an der Zuständigkeit nichts (vgl. u.a. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1999 - 2 ARs 94/99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer so lange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in einen zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (vgl. u.a. BGHSt 30, 189, 191).



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