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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 2 AR 188/07
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 8 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 | |
GVG § 166 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 21 Ju Js 2944/03 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 279 Ds 190/05 Amtsgericht Tiergarten
Az.: 2 AR 131/07 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Erlangen übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 Folgendes ausgeführt:
"Im vorbezeichneten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 16. Februar 2005 gegen den oben Genannten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen beim Amtsgericht Tiergarten - Strafrichter - erhoben (Bl. 82f. d.A.).
Dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass eine Reise nach Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumindest vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach sich ziehen würde. Die Durchführung einer Verhandlung in Berlin erscheint daher aussichtslos (Gutachten vom 11. Dezember 2006). Von der Möglichkeit, die Hauptverhandlung nach § 166 GVG in Erlangen durchzuführen, hat das Amtsgericht Tiergarten abgesehen (Bl. 151, 152 d.A.).
Der Angeklagte ist in B. wohnhaft, welches zum Amtsgerichtsbezirk Erlangen gehört. Dieser Wohnsitz war auch zum Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet. Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch das Amtsgericht Erlangen örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint aus den zuvor genannten Gründen zweckmäßig (vgl. BGH 2 ARs 383/02)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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