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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 AR 189/01
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 85 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in der
Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - vom 17. Oktober 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 31. Mai 2001 - 191 Ds 51 Js 15/01 - zuständig.
Gründe:
Wichtige Gründe für die Abgabe i.S.v. § 85 Abs. 5 JGG sind - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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