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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 2 AR 189/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 149 Abs. 1 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Die als "Berufung" bzw. "Rechtsmittel" bezeichneten Eingaben des Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der J. Bürgerinitiative vom 7./8. August 2002 und 28./30. August 2002 sowie die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002 gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002 werden zur weiteren Veranlassung dem Landgericht Darmstadt zugeleitet.
Gründe:
Bei den vom Angeklagten, der Pfarrerin D. C. und der Frau A. E. unterzeichneten Schreiben an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7./8. August 2002 handelt es sich bei der gebotenen Auslegung (§ 300 StPO) um beim unzuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 StPO) und mit unzulässiger Begründung (§ 345 Abs. 2 StPO) eingelegte Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002. Dies haben die Einsender in ihren - ebenfalls an das unzuständige Oberlandesgericht Frankfurt gerichteten - Schreiben vom 28./30. August 2002 auch selbst klargestellt. Der Vorgang ist deshalb dem insoweit zuständigen Landgericht Darmstadt (§ 346 Abs. 1 StPO) zu dem dort bereits anhängigen Revisionsverfahren zuzuleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die weitere Revisionsbegründung der Pfarrerin D. C. vom 21. November 2002. Auch hierfür ist das Landgericht Darmstadt zuständig, weil das Revisionsverfahren
bisher nicht beim Bundesgerichtshof anhängig geworden ist. Für eine Entscheidung über die Zulassung der D. C. und der A. E. als Beistand gemäß § 149 Abs. 1 StPO ist eine Zuständigkeit des Senats jedenfalls derzeit nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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