Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 2 AR 189/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 318/09 2 AR 189/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 16. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht Tiergarten.

Gründe:

Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe. Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewährungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).

Ende der Entscheidung

Zurück