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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.1999
Aktenzeichen: 2 AR 19/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 7 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Az.: 150 Js 13716/98 Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 31 Ls 150 Js 13716/98 Amtsgericht Bremen-Blumenthal
Az.: 10 Ls 564 Js 38780/96 (352/96) Amtsgericht Rendsburg
Az.: 29 Ls 564 Js 1937/96 (11/96) Amtsgericht Neumünster
Az.: AR 7/99 Generalstaatsanwaltschaft Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1999 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rendsburg übertragen.
Gründe:
Die vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bremen-Blumenthal beantragte Übertragung der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rendsburg ist zulässig und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß auch das Amtsgericht Rendsburg ein zuständiges Gericht ist (§ 12 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO). Zweckmäßig ist die Übertragung aus den Gründen, die das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1998 und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 1999 näher dargelegt haben.
Ende der Entscheidung
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