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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 AR 190/01
Rechtsgebiete: StPO, StVollzG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StVollzG § 110 | |
StVollzG § 109 | |
StVollzG § 120 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafvollzugssache
betreffend
Az.: 33 StVollz 704/01 Landgericht Aachen Az.: StVK 150/96 (14) Landgericht Regensburg mit Sitz in Straubing Az.: StVK 601/2001 Landgericht Würzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO am 12. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.
Gründe:
Der Antragsteller war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Mit Schreiben vom 4. April 2001 beantragte er, die JVA zu verpflichten, ihm zu gestatten, sein Eigengeld, welches ihm zum Monatseinkauf genehmigt wurde, ansparen zu dürfen. Vor Entscheidung über diesen Antrag wurde er in die JVA Würzburg und von dort in die JVA Aachen verlegt, weil er als Zeuge vor dem Tribunal in Den Haag aussagen sollte. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg hat die Sache auf Antrag des Strafgefangenen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen verwiesen. Diese hat sich für unzuständig erklärt, weil nur eine vorübergehende Überstellung vorliege und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen ist zuständig.
Gemäß § 110 StVollzG hat eine Entscheidung nach § 109 StVollzG die Strafvollstreckungskammer zu treffen, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsanstalt ihren Sitz hat. Das ist grundsätzlich die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat; ein Anstaltswechsel bewirkt deshalb in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Strafgefangene gebracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind lediglich vorübergehende Verschubungen (vgl. für § 462 a Abs.1 Satz 1 StPO: BGH NStZ 1989, 548; vgl. auch BGH NStZ 1999, 158; BGHSt 36, 33 ff.).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Strafgefangene wurde auf nicht absehbare, längere Zeit verlegt. Die Verlegung erstreckt sich zwischenzeitlich schon über drei Monate. Ob er überhaupt nach Bayern und in welche Anstalt er zurückverlegt wird, ist offen. Angesichts dieser Sachlage liegt keine nur vorübergehende Verschubung vor, der Grundsatz der "Vollzugsnähe" (vgl. Schuler in Schwind/Böhm StVollzG 3. Aufl. Rdn. 1; Callies/Müller-Dietz StVollzG 6. Aufl. Rdn. 1 und 2 jeweils zu § 110) gebietet es deshalb, daß die Vollzugsanstalt, in der der Strafgefangene seinen tatsächlichen Aufenthalt hat, über den gestellten Antrag befindet.
Ende der Entscheidung
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