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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.1999
Aktenzeichen: 2 AR 190/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 190/99 2 ARs 436/99

vom

15. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Mordes

Verteidiger: Rechtsanwalt P.

Az.: 90 VRs 109/97 Staatsanwaltschaft Potsdam

Az.: 359 Js 500/95 Staatsanwaltschaft Neuruppin

Az.: 11 Ks 359 Js 500/95 (3/99) Landgericht Neuruppin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt:

"Nach Aktenlage erscheint schon zweifelhaft, ob - wie die Verteidigung behauptet - im maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung (§ 8 Abs. 1 StPO) überhaupt ein Wohnsitz des Angeklagten in Berlin bestand. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Übertragung würde - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint allein die Verhandlung der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß."

Ende der Entscheidung

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