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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 AR 192/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2006
in der Bewährungssache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Az.: 942 AR 172/04 Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03) Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 - an.
Ende der Entscheidung
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