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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: 2 AR 194/99
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 74 Ds 409 Js 38706/99 Amtsgericht Leipzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Leipzig - Jugendrichter - vom 7. September 1999 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Abgabe an das Amtsgericht Melsungen ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Da der Angeklagte nicht geständig ist, müßten mehrere Zeugen von Leipzig nach Melsungen anreisen und müßte die Sache zweimal verhandelt werden - gegen den Mittäter W. in Leipzig und den Angeklagten K. in Melsungen.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
Ende der Entscheidung
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