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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 2 AR 198/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 7 | |
StPO § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
vertreten durch:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antragsteller wird u.a. zur Last gelegt, zusammen mit anderen Beschuldigten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde in Berlin geführt: die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Juli 2001 Anklage zu dem als Tatort- und Wohnsitzgericht gemäß §§ 7, 8 StPO zuständigen Landgericht Berlin. Dieses hat das Hauptverfahren mit Beschluß vom 14. September 2001 eröffnet und die Hauptverhandlung auf 25 Verhandlungstage ab 9. November 2001 terminiert. Vor dem Landgericht Berlin wurde auch das Verfahren gegen den getrennt verfolgten Mitbeschuldigten K. geführt.
Der Antragsteller hat am ersten Verhandlungstag beantragt, die Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Neuruppin als dem für den Ergreifungsort zuständigen Gericht (§ 9 StPO) zu übertragen, weil die Sitzungsstaatsanwältin im Hinblick auf die vorangehende Untersuchung gegen K. und dessen Verurteilung festgelegt sei und zu besorgen sei, K. werde als Zeuge in Anwesenheit der Sitzungsstaatsanwältin nicht wahrheitsgemäß aussagen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit nicht dafür sprechen, die Entscheidung dem ebenfalls zuständigen Landgericht Neuruppin zu übertragen. Das Landgericht Berlin ist sowohl als Gerichtsstand des Tatortes (§ 7 StPO) als auch des Wohnsitzes (§ 8 StPO) zuständig. Bereits angesichts der begonnenen und langfristig terminierten Hauptverhandlung kommt eine Übertragung aus Gründen der Prozeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Entscheidung der Sache unangemessen verzögert. Darüber hinaus rechtfertigen die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe eine Übertragung der Sache auf das Landgericht Neuruppin nicht, zumal er ausdrücklich von einer Unbefangenheit der entscheidenden Strafkammer ausgeht.
Letztlich hätte der Antragsteller den Antrag zudem bereits erheblich früher, spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2001, stellen können."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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