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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 AR 202/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2006
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Az.: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht Görlitz
Az.: 13 OWi Ss 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 Oberlandesgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 25. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni und 10. Juli 2006 - Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2006 ist am 15. September 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Beschlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so genannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
Ende der Entscheidung
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