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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 2 AR 204/08
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 330/08

2 AR 204/08

vom 3. September 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Körperverletzung

Az.: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft Mühlhausen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.



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