Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 2 AR 204/08
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung
Az.: 270 Js 56080/07 jug. Staatsanwaltschaft Mühlhausen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.