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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 2 AR 205/01
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 125 Js 404/01 Staatsanwaltschaft Schwerin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hagenow - Jugendrichter - vom 21. August 2001 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für das Verfahren zuständig.
Gründe:
Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes N. ist der Angeklagte dort seit dem 19. Juli 2001 amtlich gemeldet. Der Aufenthaltswechsel ist demnach vor Erhebung der Anklage erfolgt. Die Anklage ging am 24. Juli 2001 beim Amtsgericht Hagenow ein. Dieses Gericht bleibt daher nach Eröffnung des Hauptverfahrens weiterhin zuständig.
Die Abgabemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist an einen nach Anklageerhebung erfolgten Aufenthaltswechsel gebunden (vgl. BGHSt 13, 209).
Ende der Entscheidung
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