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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: 2 AR 206/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Az.: 2 KLs 32 Js 11622/98 Staatsanwaltschaft Heidelberg Az.: 53 Ls 17 Js 11581/97 Staatsanwaltschaft Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1999 beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Heilbronn anhängige Verfahren 53 Ls 17 Js 11581/97 wird zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 11622/98 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Heidelberg, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Heilbronn gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen . Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Heilbronn anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Mai 1992 - 2 ARs 217/92).
Ende der Entscheidung
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