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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 2 AR 208/06
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
ZPO § 36 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung u. a.
Az.: 1630 Js 5892/03 Staatsanwaltschaft Cottbus
Az.: 75 Ds 892/03 Amtsgericht Cottbus
Az.: 25 Ns 264/05 Landgericht Cottbus
Az.: 5303 Ss 12/06 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg
Az.: 2 Ss 30/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts P. auf Gerichtsstandsbestimmung vom 16. Juli 2006 (Eingang 21. Juli 2006) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten im Ausgangsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller als Verteidiger des Angeklagten bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. Juli 2006 "Beschwerde/Einspruch" erhoben sowie "Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung erneut beantragt". Eine Ablichtung des Schriftsatzes hat er dem Bundesgerichtshof zugeleitet mit der "Bitte, gemäß § 36 ZPO einen Gerichtsstand außerhalb des OLG-Bezirks Brandenburg zu bestimmen".
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Revision entschieden; es ist auch für die Entscheidung über die neuerlichen Anträge des Rechtsanwalts zuständig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof fehlt es offenkundig an einer Grundlage.
Ende der Entscheidung
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