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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 2 AR 21/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 41/00 2 AR 21/00

vom 15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen eigenmächtiger Abwesenheit

Az.: 453 Js 61860/96 VRs Staatsanwaltschaft Gera Az.: StVK 137/99 Landgericht Kaiserslautern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. März 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 6. April 1998 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).

Sie war seit diesem Tage auch mit der Frage des Bewährungswiderrufs befaßt. Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß vom 11.08.1999). Das war hier der Fall, nachdem am 03. November 1998 eine neue Anklage von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 19. Oktober 1998 beim Amtsgericht Gera eingegangen war (Bl. 26 f. Bewährungsheft). Diese Anklage und eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 18. Januar 1999, die beim Amtsgericht Gera am 28. Januar 1999 einging (Bl. 34 f. Bewährungsheft), sowie der ebenfalls am 28. Januar 1999 beim Amtsgericht Gera eingegangene Bundeszentralregisterauszug vom 26. Januar 1999, aus dem eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Rockenhausen vom 27. November 1998 hervorging, gaben Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Gera begründet die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. Insofern genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß vom 13.08.1993).

Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung des Verurteilten am 23. Februar 1999 in die Justizvollzugsanstalt Kaiserslautern unberührt. Daß der Verurteilte dort einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999 beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999)."



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