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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 2 AR 21/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Münster.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).
Ende der Entscheidung
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