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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 2 AR 21/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 55/02 2 AR 21/02

vom

4. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2002 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Münster.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).



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