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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 AR 210/08
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
Az.: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe:
Am 12. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Bremen - Jugendrichter - ein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-jährigen geständigen Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit einer Drückerkolonne im gesamten Bundesgebiet unterwegs war, im Folgenden nicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-jährigen Angeklagten im Bereich des Amtsgerichts Delmenhorst festgestellt werden. Der dortige Richter hat die Übernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Bremen als unzweckmäßig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in Bremen die Sache dem Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Grundsätzlich soll im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des Angeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das Wohnsitzgericht erfolgen (§ 42 Abs. 3 JGG). Da der Angeklagte geständig ist, ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen notwendig sein wird. Andererseits ist das Amtsgericht Bremen bereits mehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort ein richterliches Geständnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt worden. Auch die Mittäter hat der Jugendrichter in Bremen verurteilt (SA Bl. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits häufiger seinen Wohnsitz gewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu befürchten ist, wenn sich eine Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten würde (SA Bl. 244 R). Das würde das Verfahren erneut verzögern. Außerdem ist die Entfernung zwischen Bremen und Delmenhorst nicht so groß, dass für den Angeklagten die Anreise zum Amtsgericht Bremen unzumutbar wäre. Daher ist die weitere Durchführung des Verfahrens bei dem bereits mit der Sache vertrauten Amtsgericht sachgerecht."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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