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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 2 AR 211/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 347/04 2 AR 211/04

vom 29. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau übertragen.

Gründe:

Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten, weil gewichtige Gründe dafür sprechen.

In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Angeklagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durchführbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.



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