Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 2 AR 213/05
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 446/05 2 AR 213/05

vom 9. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal

Az.: Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden

Az.: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August 2005 wird aufgehoben;

2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.

Ende der Entscheidung

Zurück