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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 2 AR 215/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 4 Abs. 1
StPO § 13 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 339/03 2 AR 215/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. Oktober 2003

in den Strafsachen

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Az.: 5 Ds 33 Js 10244/97 Amtsgericht Memmingen Az.: 231 Ds 102 Js 8949/02 Amtsgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Verbindung der Strafsachen 21 Ds 102 Js 8949/02 des Amtsgerichts Dresden und 5 Ds 33 Js 10244/97 des Amtsgerichts Memmingen wird abgelehnt.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt:

"Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Verbindung der jeweils beim Strafrichter des Amtsgerichts Dresden und des Amtsgerichts Memmingen anhängigen Strafsachen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht gegeben, weil § 4 Abs. 1 StPO nur die Zusammenfassung von Strafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ordnungen ermöglicht (vgl. BGHSt 22, 232, 234; Meyer-Goßner StPO 46. Auflage § 4 Rdn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass eine auf entsprechenden Anträgen der beteiligten Staatsanwaltschaften beruhende Vereinbarung zwischen den beteiligten Amtsgerichten gescheitert ist. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es auch an einem Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften oder des Angeklagten auf Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlt."



Ende der Entscheidung

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