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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 AR 216/02
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 7 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 | |
JGG § 42 Abs. 1 | |
JGG § 42 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Widerstandes
Az.: 401 Js 15776/01 Staatsanwaltschaft Stendal Az.: 64 Ls 137 Js 882/01 - 16/02 Amtsgericht Dortmund Az.: 22.1 Ls 401 Js 12995/02 (-135/02) - 22.1 AR 1/02 (I) Amtsgericht Gardelegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2003 nach § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gardelegen ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 1. Februar 2002 in der Sache 64 Ls 16/02 sowie über die verbundenen Anklagen der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 16. August 2001 (62 Ls 137 Js 78/01), vom 27. September 2001 (62 Ls 137 Js 880/01) und vom 14. Dezember 2001 (62 Ls 137 Js 1229/01) zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt:
"Die angeklagten Straftaten wurden, soweit das Hauptverfahren eröffnet wurde, mit einer Ausnahme (Anklage vom 14. Dezember 2001) im Bezirk des Amtsgerichts Gardelegen begangen; somit ist dort gemäß § 42 Abs. 1 JGG i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand des Tatorts begründet. Die Auffassung des Jugendschöffengerichts Gardelegen, der Gerichtsstand des Tatortes sei bei der Zweigstelle des Amtsgerichts Gardelegen in Klötze begründet, ist unzutreffend. Zweigstellen eines Gerichtes sind keine selbständigen Gerichte, sondern nur Spruchabteilungen desselben Gerichts (OLG Zweibrücken VRS 68, 54; Meyer-Goßner 46. Aufl. § 22 GVG Rdnr. 4).
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gardelegen ist sachgemäß. In den vier zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Anklagen sind elf Zeugen mit Wohnsitz in Klötze oder Umgebung benannt, in der Anklage wegen der in Dortmund begangenen Tat dagegen nur fünf Zeugen, von denen aber voraussichtlich nur der Geschädigte in der Hauptverhandlung vernommen werden muss. Dieser Umstand rechtfertigt es, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie die Sache dem Amtsgericht Gardelegen zu übertragen, zumal die Zuständigkeitsregelung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Hinblick darauf, dass der Angeklagte mittlerweile 20 Jahre alt ist, nachrangig erscheint. Das Amtsgericht Gardelegen wird in eigener Entscheidungskompetenz darüber zu befinden haben, bei welcher seiner Spruchabteilungen - Jugendschöffengericht Gardelegen oder Jugendschöffengericht Klötze - die Sache zu verhandeln ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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