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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 2 AR 216/05
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 9 a Ds 281/05 Amtsgericht Gummersbach
Az.: 184 Js 948/05 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Düsseldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustellung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshilfebericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."
Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht gehört werden müssen.
Ende der Entscheidung
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