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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 2 AR 217/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Sachbeschädigung
Az.: 14 Ds 224 Js 2782/00 (449/00) Amtsgericht Eisenhüttenstadt Az.: 21 Qs 75/02 Landgericht Frankfurt (Oder)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt festzustellen, daß der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2002 - 21 Qs 75/02 - nichtig und daß das Verfahren endgültig eingestellt sei, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember 2002 vorgelegte Antrag ist offensichtlich unzulässig, da der Bundesgerichtshof nicht gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt und des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als gemeinschaftliches oberes Gericht durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - 2 Ws 324/02 - über die Vorlegungssache entschieden. Daß das vorlegende Gericht diese Entscheidung für fehlerhaft hält, begründet keine Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
Ende der Entscheidung
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