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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 2 AR 218/00
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 28 | |
JGG § 62 Abs. 4 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 3 | |
JGG § 30 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg
Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Heinsberg vom 31. Mai 2000 wird aufgehoben.
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Heinsberg.
Gründe:
Das Amtsgericht Heinsberg hat durch Urteil vom 4. April 2000 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Willich verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung dem Amtsgericht "Willich" - richtig: Amtsgericht Krefeld als das für Willich zuständige Amtsgericht - übertragen. Das Amtsgericht Krefeld lehnt eine Übernahme ab.
Im Verfahren nach Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe kommt eine Übertragung der Bewährungsüberwachung nach § 28 JGG nicht in Betracht (BGHR JGG § 28 Überwachung 1), da § 62 Abs. 4 JGG für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährungsaussetzung beziehen, lediglich auf § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG, nicht jedoch auf die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 3 JGG verweist, in der die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertragung durch das erkennende Gericht geregelt ist. Wie bei der Strafvollstreckung gegen Erwachsene (§ 453 b Abs. 2 StPO) obliegt auch die Bewährungsüberwachung dem für diese nachträglichen Entscheidungen zuständigen Gericht. Da jeder Bewährungsverstoß Anlaß für die Prüfung der nach § 30 JGG von dem erkennenden Gericht zu treffenden Entscheidung geben kann, erscheint es auch sinnvoll, diesem die alleinige Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung zu belassen.
Ende der Entscheidung
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