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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 2 AR 218/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 a ff. | |
StPO § 14 | |
StPO § 462a Abs. 2 | |
StPO § 462 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 453 |
2 ARs 356/04 2 AR 218/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Az.: 833 Js 71333/02 VRs Staatsanwaltschaft Magdeburg (Zweigstelle Halberstadt)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Wernigerode.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"1. Das Amtsgericht Wernigerode hat den Verurteilten am 23. September 2002 durch Strafbefehl wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, 'für die gesamte Bewährungsdauer monatlich 75 DM Unterhaltsrückstand' an sein in Wernigerode lebendes Kind zu zahlen. Mit Beschluss vom 13. August 2003 übertrug das Amtsgericht Wernigerode die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 56 a ff. StGB auf das Amtsgericht in Clausthal-Zellerfeld, da der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz in dessen Bezirk (Braunlage) genommen hatte. Bei den Bemühungen, den Verurteilten zur Anhörung für eine Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu laden, wurde bekannt, daß der Verurteilte zurück in den Bezirk des Amtsgerichts Wernigerode gezogen war. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld auf Rückübernahme der Bewährungsüberwachung teilte das Amtsgericht Wernigerode mit, es solle bei der Abgabe der Bewährungsüberwachung sein Bewenden haben. Im Übrigen sei das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld vom neuen Wohnort des Verurteilten unwesentlich weiter entfernt als das Amtsgericht Wernigerode.
2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Clausthal-Zellerfeld und Wernigerode im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (OLG Braunschweig und OLG Naumburg).
Das Amtsgericht Wernigerode ist gemäß § 462a Abs. 2 StPO für die weitere Bewährungsüberwachung zuständig. Als Gericht des ersten Rechtszuges obliegt es ihm, die Bewährungsaufsicht so zweckmäßig und wirkungsvoll wie möglich zu gestalten (BGH, Beschluss vom 01.10.1975 - 2 ARs 289/75, NJW 1976, 154). Zur wirkungsvollen Ausübung der Bewährungsaufsicht kann das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht des Wohnsitzes des Verurteilten abgeben. Nachdem der Verurteilte im vorliegenden Verfahren in dem Bezirk des Amtsgerichts Wernigerode zurückgezogen ist, ist kein zweckdienlicher Grund mehr erkennbar, der eine Weiterführung der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld gerechtfertigt erscheinen lässt. Ein persönlicher Kontakt des Verurteilten mit dem zwischenzeitlich zuständigen Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld bestand nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verurteilte und sein unterhaltsberechtigtes Kind, an das er entsprechend der Bewährungsauflage Unterhaltsrückstände bezahlen soll, im Bereich des Amtsgerichts Wernigerode leben, erscheint eine Rücknahme der Übertragung der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Wernigerode sachgerecht. Hingegen wäre die weitere Belassung der Bewährungsaufsicht beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, in dessen Bereich der Verurteilte nur kurzzeitig lebte, zufällig und damit willkürlich."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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