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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 AR 219/06
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 58 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 368/06 2 AR 219/06

vom 27. September 2006

in der Bewährungssache

betreffend

wegen Diebstahls

Az.: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg

Az.: 17 BRs 16/05 Amtsgericht Tostedt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weiteren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 28. November 2005 erforderlich werden.

Gründe:

Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe, die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen lassen. Solche liegen hier nicht vor.

Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kenntnis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.

Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rücksicht genommen werden können.

Ende der Entscheidung

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