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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 2 AR 219/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
1.
Verteidiger: Rechtsanwalt
2.
3.
wegen Betruges
Az.: 21 Ls (59/99) Amtsgericht Meldorf Az.: 15 KLs 21 Js 27664/98 Landgericht Darmstadt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Meldorf anhängige Verfahren 21 Ls (59/99) wird zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren 15 KLs 21 Js 27664/98 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Darmstadt, das am 29. November 1999 ein Verfahren u.a. gegen die Angeklagten H. und G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Meldorf gegen diese (und einen weiteren) Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Meldorf ist mit der Übernahme einverstanden und hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Meldorf anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängige Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1999 - 2 ARs 520/98).
Ende der Entscheidung
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