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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: 2 AR 220/99
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
Az.: 74 Ds 405 Js 11763/99 Amtsgericht Leipzig Az.: 2 AR 38/99 Amtsgericht Melsungen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Leipzig - Jugendrichter - vom 14. Juli 1999 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Abgabe an das Amtsgericht Melsungen ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Zum einen müßte, da der Angeklagte nicht geständig ist, der Zeuge von Leipzig nach Melsungen anreisen. Zum anderen hat der Senat durch Beschluß vom 22. Oktober 1999 (2 ARs 407/99) entschieden, daß für die Untersuchung und Entscheidung einer weiteren gegen diesen Angeklagten gerichteten Sache das Amtsgericht Leipzig - Jugendrichter - zuständig bleibt. Das jetzt vorgelegte Verfahren kann dann mit der anderen Sache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
Letzteres gilt auch für das weiter vorgelegte Verfahren 24 Ds 409 Js 43341/99 (Amtsgericht Leipzig), in dem zwar ein - rücknehmbarer - Abgabebeschluß erlassen wurde, den Akten aber eine Übernahmeablehnung des ersuchten Richters nicht entnommen werden kann. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen daher insoweit nicht vor.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
Ende der Entscheidung
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