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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: 2 AR 226/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 226/99 2 ARs 461/99

vom

6. Dezember 1999

in der Bewährungssache

gegen

wegen Unterhaltspflichtverletzung

Az.: Ds 22 Js 2355/97 AK 166/98 Amtsgericht Mosbach Az.: BÜR 39/98 Amtsgericht Bayreuth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Bayreuth ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 15. Juni 1998 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht Mosbach hat die Entscheidungsbefugnis wirksam an das Amtsgericht Bayreuth übertragen.

Eine Rückübernahme hat es abgelehnt. Diese Ablehnung ist zwar bedenklich, aber nicht willkürlich und deshalb hinzunehmen.

Ende der Entscheidung

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