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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: 2 AR 226/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 1999
in der Bewährungssache
gegen
wegen Unterhaltspflichtverletzung
Az.: Ds 22 Js 2355/97 AK 166/98 Amtsgericht Mosbach Az.: BÜR 39/98 Amtsgericht Bayreuth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Bayreuth ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 15. Juni 1998 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Mosbach hat die Entscheidungsbefugnis wirksam an das Amtsgericht Bayreuth übertragen.
Eine Rückübernahme hat es abgelehnt. Diese Ablehnung ist zwar bedenklich, aber nicht willkürlich und deshalb hinzunehmen.
Ende der Entscheidung
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