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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 2 AR 228/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 | |
StPO § 465 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Körperverletzung u. a.
Az.: 5 Ns 12 Js 18579/05 Landgericht Heidelberg
Az.: 2 Ss 236/06, 2 Ws 360/06, 2 Ws 366/06, 2 Ws 364/06 und 2 Ws 365/06 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 5. Juni 2007. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da eine Ausnahme im Sinne von Halbsatz 2 der genannten Vorschrift nicht gegeben sei und es im Strafverfahren auch keine außerordentliche Beschwerde gebe. Diese Antragsschrift wurde dem Antragsteller am 18. September 2007 zur Kenntnisnahme übersandt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichte. Am 20. September 2007 ging dem Senat ein umfangreicher Schriftsatz des Antragstellers mit 29 Anlagen zur weiteren Begründung der Beschwerde zu.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Am 5. Oktober 2007 ging ein weiterer Schriftsatz des Antragstellers mit mehreren Anlagen ein, mit dem er dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentrat. Nach Übersendung des Senatsbeschlusses beantragt der Antragsteller nunmehr, diesen Beschluss aufzuheben und ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Gehörsrüge hat keinen Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das umfangreiche weitere Vorbringen des Antragstellers ändert nichts daran, dass seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. und 5. Juni 2007 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig ist. Auf eine Entscheidung über seine unzulässige Beschwerde hat der Antragsteller weder innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Äußerungsfrist noch danach verzichtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 465 StPO (vgl. hierzu OLG Köln NStZ 2006, 181).
Ende der Entscheidung
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