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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 2 AR 229/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 433/05 2 AR 229/05

vom 19. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unbefugten Benutzens von Wappen des Bundes

Az.: 81 Ss 41/05 Generalstaatsanwaltschaft Köln

Az.: 81 Ss-OWi 41/05 - 268 - Oberlandesgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gegenvorstellung gegen den vorgenannten Senatsbeschluss zu sehen ist, wird diese zurückgewiesen. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar, weshalb es dem Senat grundsätzlich verwehrt ist, diese Entscheidungen nachzuprüfen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war angesichts von deren Unanfechtbarkeit für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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