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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: 2 AR 23/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 138 d Abs. 6 Satz 1 | |
StPO § 311 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Mai 2000
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Weingesetz und versuchten Betruges hier: Ausschließung des Rechtsanwalts R. als Verteidiger
Az.: 1008 Js 30004/98 Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Az.: 1 Ausschl. 3/99 Oberlandesgericht Koblenz
Der z. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt R. von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Verfahren ausgeschlossen, da er ih einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt zu sein (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Gegen ihn besteht der hinreichende Verdacht, dem Beschuldigten N. zu dessen Verstoß gegen das Weingesetz und zum tateinheitlich begangenen versuchten Betrug ab dem 27. November 1997 zumindest psychische Beihilfe geleistet zu haben. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß umfassend dargelegt, woraus sich der hinreichende Tatverdacht ergibt. Den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen, die keiner Ergänzung bedürfen, schließt sich der Senat an. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu weiteren Erörterungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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