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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 AR 232/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 405/09 2 AR 232/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 23. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sachzusammenhangs untunlich.

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