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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 2 AR 237/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462a Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 377/04 2 AR 237/04

vom 3. Dezember 2004

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.: 131 Js 23938/00 Staatsanwaltschaft Stade Az.: 10 KLs 131 Js 23938/00 Landgericht Stade Az.: 50 StVK 205/04 Landgericht Oldenburg Az.: 6 Ws 364/04 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 1 ARs 62/04 Oberlandesgericht Celle Az.: 72 StVK 296/04 Landgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg.

Gründe:

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit der beteiligten Landgerichte Stade, Oldenburg und Hannover berufen.

Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg. Diese wurde durch den Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft Stade vom 16. Juli 2004 auf Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB am 22. Juli 2004 beim Landgericht Hannover mit der Sache 'befasst' im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der JVA Oldenburg einsaß. Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3). Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA Hannover in die JVA Oldenburg am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26. Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die vorherige Befassung eingetretene Zuständigkeit erhalten bleibt, bis über die zu entscheidende Frage abschließend entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZ-RR 2001, 267; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.)."

Ende der Entscheidung

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