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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 AR 244/00
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 42 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 62 (372/99) Amtsgericht Essen Az.: Abt. 425 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Essen - Jugendrichter - vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Die Abgabe an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92).
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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