Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 AR 25/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 13 a
StGB § 6 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 32/07 2 AR 25/07

vom 18. April 2007

betreffend die Strafanzeige

gegen

wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.

hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der gerichtete Strafanzeige gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).

Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier einschlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.

Ende der Entscheidung

Zurück