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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 2 AR 252/06 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 463/06 2 AR 252/06

vom 12. Dezember 2006

in der Justizverwaltungssache

wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft

Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 7. November 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 1 Zs 950/06 - 4 VAs 42/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

Ende der Entscheidung

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