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StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 3 |
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betruges
Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Verfahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren - 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaften Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsache zu verbinden.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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