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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 2 AR 254/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 |
2 ARs 402/04 2 AR 254/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 602 Js 921/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 606 Js 34945/04 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mönchengladbach-Rheydt vom 9. Februar 2004 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Eine Abgabe an das Amtsgericht - Jugendrichter - Fürth ist unzweckmäßig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2004 zutreffend ausgeführt hat. Außer den dort aufgeführten Gründen spricht weiter gegen die Abgabe des Verfahrens, daß die aus Mönchengladbach stammenden Zeugen H. , M. und S. jugendlichen Alters sind. Der Sachbearbeiter der Jugendgerichtshilfe in Mönchengladbach hatte bereits persönlichen Kontakt mit der Angeklagten.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2001 - 2 ARs 370/00 und vom 3. März 2003 - 2 ARs 49/03). Dies gilt hier um so mehr, als die der jugendlichen Angeklagten vorgeworfenen Taten bereits am 12. September 2000 und am 25. Januar 2002 begangen worden sind und in der Person der jugendlichen Angeklagten keine Gründe erkennbar sind, die einer zügigen Aburteilung entgegengestanden hätten.
Ende der Entscheidung
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