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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 2 AR 257/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 138 c Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 138 c Abs. 2 | |
StPO § 138 d Abs. 6 Satz 1 | |
StPO § 138 d | |
StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 258 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 257 Abs. 1 |
2 ARs 392/03 2 AR 257/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in dem Ausschließungsverfahren
gegen
Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 33a 1/03 Landgericht Hannover Az.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft Hannover) ausgeschlossen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Beschwerdeführers, es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn betreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. , ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den Verfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl oder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf gerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensgegenstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.
Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicherstellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlagnahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Verfallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme, würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegenstände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB erfüllen.
Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts unter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die Vermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder bestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem hinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhaltspunkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Ende der Entscheidung
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