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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 2 AR 259/04
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 108 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 3541 Js 17318/03 Staatsanwaltschaft Mainz
Az.: 220 Js 2434/04 Jug Staatsanwaltschaft Darmstadt
Az.: 3541 Js 17318/03.3 jug Ds Amtsgericht Worms
Az.: 4110 E - 24/04 Generalstaatsanwaltschaft Koblenz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Worms vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Worms bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. November 2004 an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht Darmstadt nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG kommt nicht in Betracht. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Darmstadt verlegt hätte (vgl. BGHSt 13, 209, 218). Dies ist hier nicht der Fall; dass die Angeklagte nach Anklageerhebung innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Darmstadt erneut ihren Wohnsitz gewechselt hat, vermag eine Zuständigkeit nach § 42 Abs. 3 JGG nicht mehr zu begründen.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO - worauf das die Übernahme ablehnende Gericht mit seinem Vermerk vom 17. September 2004 hingewiesen hat - nicht vorliegen."
Ende der Entscheidung
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