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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 2 AR 260/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 58 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 453 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 184 VRs 87/02 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. August 2006 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist weiterhin für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (646 Ls 34/02) beziehen, zuständig.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat gegen den Verurteilten - einen Heranwachsenden - mit Urteil vom 6. Mai 2002 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der 4-jährigen Bewährungszeit hat die Staatsanwaltschaft Köln beim Amtsgericht Köln den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, weil der Verurteilte eine ihm auferlegte Geldbuße nicht gezahlt hatte.
Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an das Amtsgericht Erfurt - Jugendrichter - abgegeben, da sich der Verurteilte nunmehr in Erfurt aufhielt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt verweigert die Übernahme.
II.
Die Abgabe des Verfahrens nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG an die Jugendrichterin des Amtsgerichts Erfurt ist rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
§ 58 JGG gilt in Verfahren gegen Heranwachsende nur dann, wenn materielles Jugendstrafrecht angewendet worden ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der Verurteilte - ein Heranwachsender - vom Jugendschöffengericht Köln unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden ist. Bei dieser Sachlage käme allenfalls eine - hier nicht erfolgte - Abgabe gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - des Wohnsitzes in Betracht, nicht hingegen eine solche an den örtlichen Jugendrichter. Damit verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln.
Ende der Entscheidung
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