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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 2 AR 260/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 283 Ds 659/95 Amtsgericht Tiergarten Az.: ARs 42/99 Amtsgericht Heidenheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Bewährungsaufsicht und die weiteren nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen obliegen dem Amtsgericht Heidenheim.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2000 zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe durch das Amtsgericht Tiergarten ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Heidenheim bindend. Selbst das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschl. vom 20. August 1997 - 2 ARs 267/97). Daß die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluß erging, ist ebenfalls ohne Bedeutung (BGH, Beschl. vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -; vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98)."
Ende der Entscheidung
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