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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: 2 AR 261/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 3 | |
StPO § 462 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 20 AR 59/98 Amtsgericht Lippstadt Az.: 36 BRs 33/98 Amtsgericht Göttingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist aber abzulehnen, weil keines der streitbeteiligten Gerichte im vorliegenden Fall zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Befaßtsein).
Die Verurteilte befand sich zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Mai 1999 seit diesem Tage in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen in Strafhaft. Mit Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt ist nach dem Konzentrationsprinzip anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die für den Sitz der Vollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 3 StPO; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 - Zuständigkeitswechsel 2). Es kommt nicht darauf an, ob während der Zeit der Strafvollstreckung nachträgliche Entscheidungen zu treffen waren. Auch ist die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die Nachtragsentscheidungen nach der Entlassung der Verurteilten aus der Haft nicht wieder auf das Gericht des ersten Rechtszuges übergegangen.
Ende der Entscheidung
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