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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 2 AR 271/04
Rechtsgebiete: StVollzG, GVG
Vorschriften:
StVollzG § 109 | |
GVG § 121 Abs. 2 |
2 ARs 420/04 2 AR 271/04
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in der Strafvollzugssache
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG,
Az.: 4514 Eb-60/03 JVA Untermaßfeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 212/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Ende der Entscheidung
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